Erbschein beantragen 2026: Ablauf, Kosten und Fristen

Schreibfeder auf handschriftlich beschriebenem Papier – Erbschein beantragen und Unterlagen vorbereiten

Einleitung

Wir wissen, wie schwer diese Zeit für Sie ist. Neben der Trauer tauchen Formalitäten auf, und früh fällt dabei ein Wort: Erbschein.

Kurz gesagt: Einen Erbschein beantragen Sie beim Nachlassgericht (Amtsgericht) oder bei einem Notar. Ob Sie ihn überhaupt brauchen, hängt davon ab, was Bank oder Grundbuchamt verlangen und ob ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift (dem Protokoll der Testamentseröffnung) vorliegt. Die Gebühren richten sich nach dem Nachlasswert: bei 50.000 Euro Nachlass sind es 330 Euro Gerichtsgebühren, beim Notar zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen (Stand: 20. September 2026). Eine feste Dauer nennen die Gerichte nicht, und für den Erbschein selbst gibt es keine Frist — die bekannten sechs Wochen gehören zur Ausschlagung.

Der Artikel klärt der Reihe nach: Brauchen Sie einen Erbschein, wie läuft der Antrag ab, was kostet er, welche Fristen gelten wirklich — und was gilt bei Auslandsbezug? Die ersten Schritte nach einem Todesfall fasst unsere Übersicht zusammen. Viele Familien ordnen in dieser Zeit auch Erinnerungen; eine digitale Gedenkseite kann dafür ein ruhiger Ort sein.

Brauche ich einen Erbschein?

Nicht immer. Der Erbschein ist das Zeugnis des Nachlassgerichts darüber, dass Sie Erbin oder Erbe sind. Sie brauchen ihn meist erst, wenn jemand diesen Nachweis verlangt und es keinen Ersatz dafür gibt. Banken akzeptieren häufig ein eröffnetes Testament; das Grundbuchamt prüft strenger, wie die Tabelle zeigt.

Erbin oder Erbe werden Sie bereits mit dem Todesfall: Das Vermögen geht nach § 1922 BGB als Ganzes über — unbeschadet Ihres Rechts, die Erbschaft auszuschlagen (§ 1942 BGB). Der Erbschein begründet diese Stellung nicht, er beweist sie — nach § 2365 BGB wird die ausgewiesene Erbfolge vermutet, und die §§ 2366, 2367 BGB schützen, wer im Vertrauen darauf erwirbt oder leistet.

Situation Bank Grundbuchamt Alternative
Notarielles Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift In der Regel ausreichend; die öffentliche Urkunde begründet eine widerlegbare Vermutung der Erbfolge (Bundesgerichtshof, BGH, XI ZR 440/15) Nach dem Gesetz ausreichend (§ 35 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung, GBO); das Amt kann den Erbschein dennoch verlangen, wenn es die Erbfolge nicht für nachgewiesen hält Verfügung und Eröffnungsniederschrift vorlegen
Handschriftliches Testament mit Eröffnungsniederschrift Kann ausreichen, wenn es die Erbfolge eindeutig belegt; nur konkrete, begründete Zweifel berechtigen zum Erbscheinsverlangen (BGH XI ZR 440/15) Nicht ausreichend: keine öffentliche Urkunde (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO) Bei der Bank: beglaubigte Kopien beider Papiere
Kein Testament (gesetzliche Erbfolge) Nachweis auch anders möglich; die Bank darf ihn nicht einschränkungslos verlangen (BGH XI ZR 401/12) Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO) Andere Nachweise mit der Bank klären
Grundstück oder Anteil mit einem Wert unter 3.000 Euro Für Konten gibt es keine gesetzliche Betragsgrenze Andere Beweismittel können genügen, wenn zusätzlich die Beschaffung des Erbscheins unverhältnismäßig aufwendig wäre (§ 35 Abs. 3 GBO) Entscheidung beim Grundbuchamt

Richtig ist deshalb der Mittelweg — weder „immer nötig“ noch „nie zulässig“: Eine Bank darf den Erbschein nicht routinemäßig verlangen, bei konkreten, begründeten Zweifeln an der Erbfolge aber schon. So entschied der BGH 2013 (XI ZR 401/12) und 2016 (XI ZR 440/15); im zweiten Fall musste die Bank die zu Unrecht verlangten Erbscheinkosten erstatten. Zwingend ist der Erbschein laut Amtsgericht München bei einer Immobilie im Nachlass mit gesetzlicher Erbfolge oder handschriftlichem Testament.

Vollmacht über den Tod hinaus: Zugriff, aber kein Erbnachweis

Eine Kontovollmacht über den Tod hinaus kann laut Bundesministerium der Justiz die ersten Kosten abdecken, bis der Erbschein erteilt ist. Nach dem BGH berechtigt sie aber grundsätzlich nicht dazu, das Konto auf die bevollmächtigte Person umschreiben zu lassen (XI ZR 191/08). Sie gibt Zugriff, nicht Nachweis, und die Erben können sie jederzeit widerrufen — siehe unseren Ratgeber zur Vorsorgevollmacht.

Wer ist Erbe? Die gesetzliche Erbfolge kurz erklärt

Die folgenden Quoten gelten nur ohne Testament — eine letztwillige Verfügung hat nach § 1937 BGB Vorrang — und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also ohne Ehevertrag (§ 1363 Abs. 1 BGB). Verwandte erben in Ordnungen:

Ordnung Wer dazugehört Norm
1. Ordnung Abkömmlinge: Kinder, Enkel, Urenkel § 1924 BGB
2. Ordnung Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen) § 1925 BGB
3. Ordnung Großeltern und deren Abkömmlinge § 1926 BGB
4. und weitere Ordnungen Urgroßeltern und entferntere Voreltern mit ihren Abkömmlingen §§ 1928, 1929 BGB

Nach § 1930 BGB ist ein Verwandter nicht berufen, solange einer aus einer vorhergehenden Ordnung lebt. Ein Kind schließt also Eltern, Geschwister und Großeltern aus — den Ehegatten nicht.

Situation Anteil des überlebenden Ehegatten Übrige Erben Norm
Ehegatte und Kinder (1. Ordnung) 1/2, nämlich 1/4 Erbteil plus 1/4 pauschaler Zugewinnausgleich Kinder zusammen 1/2, zu gleichen Teilen § 1931 Abs. 1, § 1371 Abs. 1, § 1924 BGB
Ehegatte und Eltern, Geschwister oder Großeltern 3/4, nämlich 1/2 plus 1/4 1/4 § 1931 Abs. 1, § 1371 Abs. 1 BGB
Ehegatte, keine 1. und 2. Ordnung, keine Großeltern die ganze Erbschaft — § 1931 Abs. 2 BGB
Kein Ehegatte, nur Kinder — Kinder zu gleichen Teilen § 1924 Abs. 4 BGB

Treffen Großeltern mit deren Abkömmlingen zusammen, erhöht sich der Anteil des Ehegatten zusätzlich (§ 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt (§ 10 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, LPartG). Nichteheliche Lebensgefährten haben nach der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz (Juli 2025) kein gesetzliches Erbrecht, Verschwägerte ebenso wenig. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt mit der Scheidung. Hinterbliebenenrenten wie die Witwenrente sind ein eigenes Thema der Rentenversicherung.

Erbschein beantragen: Ablauf in 5 Schritten

Sie beantragen den Erbschein in der Regel persönlich beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) oder bei einem deutschen Notar. Sie machen Angaben zur Erbfolge und versichern an Eides statt, dass Ihnen nichts bekannt ist, was gegen ihre Richtigkeit spricht; das Gericht erteilt den Erbschein anschließend durch Beschluss.

Schritt 1 — Testament abliefern, Erbfolge und Annahme klären

Liefern Sie ein vorhandenes Testament unverzüglich beim Nachlassgericht ab und klären Sie, wer nach Testament oder gesetzlicher Erbfolge Erbe ist. Entscheiden Sie außerdem, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen: Im Antrag müssen Sie angeben, dass Sie die Erbschaft angenommen haben.

Die Ablieferungspflicht steht in § 2259 Abs. 1 BGB; „unverzüglich“ heißt ohne schuldhaftes Zögern. Die Angabe zur Annahme verlangt § 352 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG); nach der Annahme ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich (§ 1943 BGB) — mehr dazu unter Erbe ausschlagen oder annehmen.

Schritt 2 — Nachlassgericht oder Notar wählen

Zuständig ist das Amtsgericht als Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Den Antrag können Sie dort oder bei jedem deutschen Notar stellen. Vereinbaren Sie vorab einen Termin.

Die örtliche Zuständigkeit regelt § 343 Abs. 1 FamFG; dass das Nachlassgericht ein Amtsgericht ist, folgt aus § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Laut dem Informationsportal des hessischen Justizministeriums kann der Antrag, wenn Ihr Wohnort nicht im Bezirk des zuständigen Amtsgerichts liegt, auch bei jedem anderen Amtsgericht aufgenommen werden; halten Sie sich im Ausland auf, bei jeder deutschen Auslandsvertretung.

Ein Online-Antrag ist in der Regel nicht vorgesehen, weil die Angaben an Eides statt zu versichern sind; einige Gerichte bieten immerhin eine Online-Terminanfrage an. Ob Ihr Gericht ausnahmsweise auf die Versicherung verzichtet (§ 352 Abs. 3 Satz 4 FamFG) und dann einen schriftlichen Antrag zulässt, entscheidet das Gericht. Dass es beim Notar schneller geht, ist nicht belegt.

Schritt 3 — Unterlagen zusammenstellen

Sammeln Sie Ausweis, Sterbeurkunde, Personenstandsurkunden und das Testament mit Eröffnungsniederschrift. Legen Sie Originale oder beglaubigte Abschriften vor; einfache Kopien genügen nicht. Welche Unterlagen genau nötig sind, entscheidet das Nachlassgericht.

Die Liste ist typisch, aber nicht abschließend: Art und Zahl der Nachweise können laut hessischem Justizministerium abweichen; fehlende Urkunden lassen sich nachreichen (Amtsgericht München).

Dokument Wann typischerweise nötig
Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person immer
Sterbeurkunde der verstorbenen Person immer
Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt
Geburts- oder Abstammungsurkunden der Erben bei gesetzlicher Erbfolge, als lückenloser Verwandtschaftsnachweis
Heiratsurkunde der verstorbenen Person wenn ein Ehegatte gesetzlich erbt
Nachweis der Auflösung früherer Ehen (Scheidungsurteil, Sterbeurkunde) wenn zutreffend
Adoptionsbeschlüsse und Sterbeurkunden vorverstorbener Personen, die sonst Erben wären wenn zutreffend
Familienstammbuch ersetzt die Einzelurkunden, soweit dort zusammengefasst
Angabe des ungefähren Nachlasswerts für die Gebührenberechnung

Beruht Ihr Erbrecht auf einem Testament, müssen Sie die Verwandtschaftskette nicht belegen (§ 352 Abs. 2 FamFG). Personenstandsurkunden gibt es beim Standesamt des Geburts-, Heirats- oder Sterbeortes — siehe unsere Anleitung zur Sterbeurkunde.

Schritt 4 — Antrag stellen und eidesstattliche Versicherung abgeben

Sie machen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zur Erbfolge und versichern an Eides statt, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit dieser Angaben entgegensteht. Das geschieht in der Regel persönlich beim Nachlassgericht oder Notar; das Gericht kann die Versicherung ausnahmsweise erlassen.

Die eidesstattliche Versicherung ist eine förmliche Erklärung, für deren Richtigkeit Sie einstehen. § 352 Abs. 1 FamFG zählt die Pflichtangaben auf, vom Todeszeitpunkt bis zur Größe des Erbteils; das Gericht kann die Versicherung erlassen (Abs. 3 Sätze 3 und 4). Eine Vertretung ist dabei laut Amtsgericht München nicht möglich; eine Anwältin oder einen Anwalt brauchen Sie nicht.

Schritt 5 — Prüfung durch das Gericht und Erteilung

Das Nachlassgericht ermittelt von Amts wegen und erteilt den Erbschein durch Beschluss. Eine feste Bearbeitungsdauer nennen die Gerichte nicht; sie hängt unter anderem davon ab, wie vollständig Antrag und Unterlagen sind.

Die Amtsermittlung folgt aus § 26 FamFG; erteilt wird der Erbschein nur, wenn das Gericht die erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet (§ 352e Abs. 1 FamFG). Laut Justiz Nordrhein-Westfalen entscheidet im Regelfall die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, bei Einwänden aufgrund testamentarischer Erbfolge die Richterin oder der Richter. Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind Justizbeamte mit eigener Entscheidungsbefugnis.

Alleinerbschein, gemeinschaftlicher Erbschein und Teilerbschein

Erben Sie allein, kommt ein Alleinerbschein in Betracht. Bei mehreren Erben ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen; den Antrag kann nach § 352a Abs. 1 FamFG jeder Miterbe allein stellen, muss dann aber angeben, dass auch die übrigen die Erbschaft angenommen haben (Abs. 3). Weist der Erbschein das Erbrecht einzelner, aber nicht aller Miterben aus, ist es ein Teilerbschein (Begriffe nach dem Justizportal des Bundes). Für Testamentsvollstrecker sieht § 2368 BGB ein eigenes Zeugnis vor.

Wussten Sie schon? Viele Familien legen neben den Unterlagen auch die Erinnerungen an einem Ort ab. Ein digitales Gedenken auf Kinmory sammelt Fotos und die Lebensgeschichte für alle Angehörigen. Digitales Gedenken ansehen

Was kostet ein Erbschein 2026?

Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Nachlasswert und fallen im Normalfall doppelt an: einmal für den Antrag, einmal für die eidesstattliche Versicherung. Bei 50.000 Euro Nachlass sind das 330 Euro nach Tabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG), Stand: 20. September 2026. Ein Notar berechnet dieselben Grundgebühren, dazu kommen Umsatzsteuer und Auslagen.

So wird der Nachlasswert berechnet

Maßgeblich ist der Geschäftswert nach § 40 Abs. 1 GNotKG: der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei „vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten“ abgezogen werden. Welche Posten das im Einzelfall sind, klären Sie mit dem Nachlassgericht oder einem Notar.

Nachlasswert (Geschäftswert) Zeile in Tabelle B 1,0-Gebühr als Rechenschritt in EUR Gerichtsgebühren gesamt, 2 × 1,0, in EUR
10.000 Euro bis 10.000 75,00 150,00
25.000 Euro bis 25.000 115,00 230,00
50.000 Euro bis 50.000 165,00 330,00
100.000 Euro bis 110.000 273,00 546,00
250.000 Euro bis 260.000 535,00 1.070,00
500.000 Euro bis 500.000 935,00 1.870,00
1.000.000 Euro bis 1.000.000 1.735,00 3.470,00

Grundlage: Tabelle B, Anlage 2 (zu § 34 Abs. 3) GNotKG, Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 18, in Kraft seit 1. Juni 2025; geprüft am 20. September 2026. Liegt der Nachlasswert zwischen zwei Zeilen, gilt die nächsthöhere: 100.000 Euro nach „bis 110.000“, 250.000 Euro nach „bis 260.000“; es wird nicht interpoliert. Die dritte Spalte ist nur ein Rechenschritt, nicht „der Preis des Erbscheins“.

Beispiel: 50.000 Euro Nachlass

Es entstehen zwei Gebühren aus demselben Geschäftswert, jeweils nach einer Nummer des Kostenverzeichnisses (KV) zum GNotKG: KV 12210 für das Verfahren über den Antrag mit 165,00 Euro und KV 23300 für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit weiteren 165,00 Euro, zusammen 330,00 Euro. Erlässt das Gericht die Versicherung (§ 352 Abs. 3 Satz 4 FamFG), bleibt es bei einer Gebühr.

Nachlassgericht oder Notar: Was ändert sich?

Die Grundgebühren sind auf beiden Wegen gleich hoch: Nimmt ein Notar Antrag und Versicherung auf, deckt seine Gebühr nach KV 23300 zugleich die Beurkundung des Antrags ab (Vorbemerkung 2.3.3 Abs. 2 KV); die Gerichtsgebühr KV 12210 fällt daneben an. Auf den notariellen Teil kommen die gesetzliche Umsatzsteuer und Auslagen hinzu; beim Nachlassgericht fällt laut Bundesministerium der Justiz keine Mehrwertsteuer an. Eine Gesamtsumme für den Notarweg nennen wir nicht: Weitere Positionen hängen vom Auftrag ab. Verhandelbar ist der Tarif nicht (§ 17 Abs. 1 der Bundesnotarordnung, BNotO).

Was nicht in diesen Gebühren enthalten ist

Getrennt berechnet werden:

  • die Eröffnung eines Testaments: KV 12101, 109,00 Euro; bei mehreren gleichzeitig eröffneten Verfügungen desselben Erblassers am selben Gericht nur einmal
  • eine Ausschlagung: KV 21201 Nr. 7, 0,5 der Tabelle-B-Gebühr, mindestens 30,00 Euro
  • Beglaubigungen
  • Gebühren des Grundbuchamts

Wer zahlt, und was gilt, wenn das Geld knapp ist?

Kostenschuldner ist, wer den Antrag stellt (§ 22 Abs. 1 GNotKG); mehrere haften als Gesamtschuldner, das Gericht kann also von jeder und jedem den vollen Betrag verlangen (§ 32 GNotKG). Einen Vorschuss verlangt das Gericht nur, wenn das zur Sicherung des Gebühreneingangs erforderlich erscheint (§ 13 GNotKG); ein Notar darf einen fordern (§ 15 GNotKG).

Ist das Geld knapp, gibt es zwei geregelte Erleichterungen. Verfahrenskostenhilfe ist staatliche Unterstützung für die Gerichtskosten, wenn Einkommen und Vermögen dafür nicht reichen: Soweit sie bewilligt ist, darf die Handlung nicht von Zahlung abhängig gemacht werden (§ 16 Nr. 1 GNotKG). Wer nach der Zivilprozessordnung Anspruch auf Prozesskostenhilfe hätte — das Gegenstück zur Verfahrenskostenhilfe im Zivilprozess —, bekommt die Beurkundung beim Notar vorläufig gebührenfrei oder gegen Monatsraten (§ 17 Abs. 2 BNotO). Ob Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt (§ 76 FamFG), fragen Sie am besten beim Nachlassgericht nach.

Erbschein-Kosten steuerlich berücksichtigen

Kosten der Nachlassregelung, darunter die Erbscheingebühren, sind bei der Erbschaftsteuer abziehbar; dafür wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) insgesamt ein Betrag von 15.000 Euro ohne Nachweis abgezogen — entweder die Pauschale oder die nachgewiesenen höheren Kosten, nicht beides. Einzelheiten unter Bestattungskosten von der Steuer absetzen.

Fristen und Dauer: Was eilt und was nicht

Für den Erbschein selbst gibt es keine gesetzliche Frist. Andere Fristen laufen dagegen sehr wohl: Wer ein Erbe ausschlagen möchte, hat dafür sechs Wochen ab Kenntnis. Auch Finanzamt und Grundbuchamt haben eigene Fristen. Die Tabelle zeigt Ihnen, was eilt und was nicht.

Frist Worum es geht Rechtsgrundlage
Keine gesetzliche Frist Erbschein beantragen; jederzeit, auch Jahre nach dem Todesfall § 2353 BGB; Justizportal des Bundes
Sechs Wochen ab Kenntnis von Anfall und Grund der Berufung — also sobald Sie wissen, dass Sie geerbt haben und warum; bei Testament nicht vor Bekanntgabe durch das Nachlassgericht; sechs Monate im Auslandsfall Erbschaft ausschlagen § 1944 Abs. 1 bis 3, § 1945 BGB
Unverzüglich nach Kenntnis vom Tod Testament beim Nachlassgericht abliefern § 2259 Abs. 1 BGB
Drei Monate nach Kenntnis vom Anfall Erwerb dem Finanzamt anzeigen (Ausnahmen in Abs. 3) § 30 Abs. 1 ErbStG
Zwei Jahre seit dem Erbfall gebührenfreie Eintragung der Erben im Grundbuch; es zählt der Eingang des Antrags Anmerkung 1 zu KV 14110 GNotKG

„Keine Frist“ heißt nicht „kein Zeitdruck“: Der stärkste Grund gegen ein Aufschieben ist die gebührenfreie Grundbuchberichtigung binnen zwei Jahren.

Erbe ausschlagen oder annehmen: die Sechs-Wochen-Frist

Ausschlagung bedeutet, dass Sie erklären, das Erbe nicht anzunehmen. Dafür haben Sie sechs Wochen Zeit (§ 1944 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt nicht mit dem Tod, sondern wenn Sie von dem Anfall und dem Grund Ihrer Berufung erfahren; bei einer Verfügung von Todes wegen, also bei einem Testament oder Erbvertrag, nicht vor deren Bekanntgabe durch das Nachlassgericht (Abs. 2).

Sechs Monate sind es, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten (Abs. 3). Nach dem Merkblatt der bayerischen Justiz ist die Frist nicht verlängerbar. Die Erklärung muss fristgerecht beim Nachlassgericht eingehen, zur Niederschrift oder öffentlich beglaubigt (§ 1945 BGB); Brief oder E-Mail genügen nicht. Sie kostet mindestens 30,00 Euro.

Nach der Annahme ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich; mit Fristablauf gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Für die Annahme genügt schlüssiges Verhalten: Sie müssen nichts unterschreiben, laut Justiz Nordrhein-Westfalen reicht es etwa, Ansprüche aus dem Nachlass geltend zu machen. Reine Sicherungsmaßnahmen oder die Begleichung der Beerdigungskosten müssen dagegen nicht als Annahme gelten. Schlagen Sie aus, fällt die Erbschaft demjenigen an, der ohne Sie berufen wäre — häufig den eigenen Kindern, für die dann eine eigene Frist läuft (§ 1953 BGB).

Deshalb hängen Erbschein und Ausschlagung zusammen: Im Antrag müssen Sie angeben, dass Sie angenommen haben (§ 352 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 FamFG). Klären Sie also zuerst, ob Sie annehmen möchten.

Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) und tragen die Kosten der Beerdigung (§ 1968 BGB). Bei Verdacht auf Schulden lassen Sie sich vor dem Antrag beim Nachlassgericht oder von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Erbrecht beraten. Schlagen alle Berufenen aus, geht die Erbschaft zuletzt an das Land oder den Bund (§ 1953 Abs. 2, § 1936 BGB); die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der Länder bleibt davon unberührt. Sind die Beerdigungskosten nicht zu tragen, hilft unser Beitrag zur Sozialbestattung.

Wie lange dauert ein Erbschein? Keine feste Dauer

Laut Amtsgericht Lörrach ist eine generelle Aussage zur Verfahrensdauer nicht möglich; sie hängt vom Aufwand für Ermittlungen und Anhörung der Beteiligten und von der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, wird die Wirksamkeit ausgesetzt (§ 352e Abs. 2 FamFG) — streitige Fälle dauern länger. Für die im Internet kursierenden Wochenangaben gibt es keine amtliche Grundlage.

Erbschein bei Auslandsbezug: Europäisches Nachlasszeugnis

Gehört Vermögen im Ausland zum Nachlass oder hatte die verstorbene Person eine ausländische Staatsangehörigkeit, genügt ein deutscher Erbschein nicht immer. In den Mitgliedstaaten, die an die Europäische Erbrechtsverordnung gebunden sind (nicht Dänemark und Irland), gibt es dafür das Europäische Nachlasszeugnis. Ob Sie es brauchen, hängt vom Land ab, in dem Sie es vorlegen.

Was die EU-Erbrechtsverordnung regelt

Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt für Personen, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind (Art. 83 Abs. 1). Anwendbar ist grundsätzlich das Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 21); dessen Gerichte sind für den gesamten Nachlass zuständig (Art. 4). Polen ist gebunden wie Deutschland; das Vereinigte Königreich ist ein Drittstaat.

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ)

Es ist für Erben, Vermächtnisnehmer (wer einen einzelnen Gegenstand zugewendet bekommt) mit unmittelbarer Berechtigung, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter bestimmt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen müssen (Art. 63 Abs. 1). Es tritt nicht an die Stelle der innerstaatlichen Dokumente (Art. 62 Abs. 3). In Deutschland stellt es das Amtsgericht als Nachlassgericht aus (§ 34 Abs. 4 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes, IntErbRVG); für den Antrag gibt es das nicht verbindliche Formblatt IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014.

Punkt Erbschein Europäisches Nachlasszeugnis
Wo einsetzbar In Deutschland; bei Nachlassgegenständen im Ausland laut Justiz Nordrhein-Westfalen nicht immer ausreichend Wirkt in den gebundenen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren (Art. 69 Abs. 1) und ist ein wirksames Schriftstück für die Eintragung in ein mitgliedstaatliches Register (Abs. 5); die Eintragungsvoraussetzungen und die Art der dinglichen Rechte bleiben nationales Recht (Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l)
Pflicht? Nein, nur auf Antrag (§ 2353 BGB) Nein, die Verwendung ist nicht verpflichtend (Art. 62 Abs. 2)
Gerichtsgebühr KV 12210: 1,0 nach Tabelle B, Versicherung gesondert Dieselbe Nummer KV 12210: 1,0; eine bereits entstandene Erbscheingebühr wird zu 75 Prozent angerechnet, wenn sich beide nicht widersprechen

Beglaubigte Abschriften sind sechs Monate gültig; das Ablaufdatum steht in der Abschrift, in begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde eine längere Frist beschließen (Art. 70 Abs. 3). Eine weitere beglaubigte Abschrift oder die Verlängerung ihrer Gültigkeitsfrist kostet 22,00 Euro (KV 12218). Gehören Gegenstände im Ausland zur Erbschaft, kann der Antrag auf die im Inland befindlichen beschränkt werden (§ 352c FamFG).

Staatsangehörige der Türkei: das Nachlassabkommen von 1929

Zwischen Deutschland und der Türkei gilt laut Auswärtigem Amt weiterhin das Nachlassabkommen von 1929; es bleibt nach Art. 75 Abs. 1 der Europäischen Erbrechtsverordnung anwendbar, weil die Türkei ein Drittstaat ist. Es führt zu einer Nachlassspaltung: Bewegliches Vermögen richtet sich nach dem Recht der Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls, unbewegliches nach dem Recht des Belegenheitsortes (OLG Hamm, 21. März 2019 – 10 W 31/17). Für Immobilien in Deutschland brauchen die Erben deshalb einen deutschen Erbschein. Für ausschließlich bewegliches Vermögen in Deutschland genügt ein türkischer Erbschein; er muss nach § 17 des Abkommens von einer türkischen Auslandsvertretung in Deutschland beglaubigt werden — teilweise wird eine Apostille akzeptiert.

Staatsangehörige Russlands: der deutsch-sowjetische Konsularvertrag

Bei russischen Staatsangehörigen ist der deutsch-sowjetische Konsularvertrag zu beachten: Für unbewegliches Vermögen in Deutschland ist danach deutsches Recht maßgeblich (Art. 28 Abs. 3); der Vertrag gilt nach dem Fundstellennachweis des Bundesministeriums der Justiz (Stand: 31. Dezember 2025) im Verhältnis zu Russland fort. In beiden Fällen sollten Sie Ihren Fall von einem Notar oder einer Fachanwältin bzw. einem Fachanwalt für Erbrecht prüfen lassen.

Häufige Fragen

Brauche ich einen Erbschein, wenn ein Testament vorhanden ist?

Nicht immer. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag samt Eröffnungsniederschrift vor, genügt das dem Grundbuchamt nach dem Gesetz in der Regel, und auch bei Banken reicht es meist aus. Ein handschriftliches Testament kann bei der Bank genügen, wenn es die Erbfolge eindeutig belegt. Das Grundbuchamt verlangt dann aber Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis.

Wie lange habe ich Zeit, um einen Erbschein zu beantragen?

Für den Erbschein gibt es keine gesetzliche Frist; Sie können ihn jederzeit beantragen, auch Jahre nach dem Todesfall. Die bekannten sechs Wochen gelten für die Ausschlagung der Erbschaft und beginnen, sobald Sie vom Erbfall und Ihrer Berufung als Erbe erfahren. Lebte die verstorbene Person nur im Ausland oder halten Sie sich bei Fristbeginn im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate.

Kann die Bank einen Erbschein verlangen?

Nicht routinemäßig. Nach dem Bundesgerichtshof darf eine Bank den Erbschein nicht einschränkungslos verlangen; der Erbe kann sein Erbrecht auch anders nachweisen, etwa mit einem eröffneten Testament. Bei konkreten, begründeten Zweifeln an der Erbfolge darf die Bank ihn aber fordern. Eine gesetzliche Betragsgrenze, unterhalb derer kein Erbschein nötig wäre, gibt es nicht.

Wie lange dauert es, bis ich einen Erbschein bekomme?

Eine feste Dauer nennen die Gerichte nicht. Nach Angabe eines Amtsgerichts hängt sie davon ab, wie aufwendig die Ermittlungen und die Anhörung der Beteiligten sind und wie vollständig Antrag und Unterlagen vorliegen. Verlässliche Wochenangaben gibt es deshalb nicht. Fragen Sie beim Nachlassgericht nach, welche Bearbeitungszeit dort aktuell üblich ist.

Nachlassgericht oder Notar: Wo beantrage ich den Erbschein?

Beides ist möglich: Den Antrag stellen Sie beim zuständigen Nachlassgericht oder bei jedem deutschen Notar. Die Grundgebühren nach dem GNotKG sind im Normalfall gleich hoch, weil sie sich nach demselben Nachlasswert richten. Beim Notar kommen gesetzliche Umsatzsteuer und Auslagen für den notariellen Teil hinzu. Den Erbschein selbst erteilt in beiden Fällen das Nachlassgericht.

Gilt der Antrag auf einen Erbschein als Annahme der Erbschaft?

Das Gesetz sagt es nicht ausdrücklich, aber der Antrag setzt die Annahme voraus: Sie müssen darin angeben, dass Sie die Erbschaft angenommen haben (§ 352 FamFG). Nach der Annahme ist keine Ausschlagung mehr möglich. Klären Sie deshalb vor dem Antrag, ob Sie das Erbe annehmen möchten. Bei Verdacht auf Schulden lassen Sie sich vorher beim Nachlassgericht oder von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Erbrecht beraten.

Was kostet ein Erbschein bei 50.000 Euro Nachlass?

Beim Nachlassgericht betragen die Gerichtsgebühren im Normalfall 330 Euro: zweimal 165 Euro nach Tabelle B des GNotKG, einmal für den Antrag und einmal für die eidesstattliche Versicherung (Stand: 20. September 2026). Maßgeblich ist der Nachlasswert abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten. Beim Notar kommen Umsatzsteuer und Auslagen hinzu.

Zusammenfassung

  • Nicht immer nötig: nur wenn Bank oder Grundbuchamt den Nachweis verlangen und es keinen Ersatz gibt.
  • Antrag: beim Nachlassgericht oder jedem deutschen Notar, meist persönlich und mit eidesstattlicher Versicherung.
  • Kosten: wertabhängig nach Tabelle B des GNotKG, im Normalfall doppelt; bei 50.000 Euro Nachlass 330 Euro Gerichtsgebühren, beim Notar plus Umsatzsteuer und Auslagen (Stand: 20. September 2026).
  • Keine Frist: der Erbschein ist auch Jahre nach dem Todesfall möglich.
  • Sechs Wochen ab Kenntnis gelten für die Ausschlagung, sechs Monate im Auslandsfall; der Antrag setzt die Annahme voraus.
  • Auslandsbezug: In anderen Mitgliedstaaten kann das Europäische Nachlasszeugnis nötig sein; für türkische Staatsangehörige gilt das Abkommen von 1929.

Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Angaben sind auf dem Stand vom 20. September 2026. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an das Nachlassgericht, einen Notar oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Erbrecht.

Quellen

Weiterführende Artikel