Witwenrente / Hinterbliebenenrente 2026: Anspruch, Höhe, Antrag

Rentenbescheid und Unterlagen zur Witwenrente auf einem Schreibtisch

Einleitung

Wir wissen, dass Sie gerade eine der schwersten Zeiten Ihres Lebens durchleben. Wenn Sie Ihren Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin verloren haben, steht die Trauer im Vordergrund — und doch stellt sich schnell auch die drängende Frage, wie es finanziell weitergeht. Bricht das Einkommen der verstorbenen Person weg, gerät die eigene Absicherung oft ins Wanken. Genau hier greift die Witwenrente, ein zentraler Teil der gesetzlichen Hinterbliebenenrente.

In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen ruhig und Schritt für Schritt, was Ihnen zusteht: den Unterschied zwischen kleiner und großer Witwenrente, die genaue Höhe nach altem und neuem Recht, die volle Rente im Sterbevierteljahr, die Anspruchsvoraussetzungen und den aktuellen Einkommensfreibetrag ab Juli 2026. Außerdem zeigen wir Ihnen, wie Sie den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen und welche Unterlagen Sie dafür brauchen.

In diesem Artikel erfahren Sie:

  • Wie hoch die kleine (25 %) und die große Witwenrente (55 % oder 60 %) ausfällt
  • Warum in den ersten drei Monaten die volle Versichertenrente gezahlt wird
  • Wer Anspruch hat — und welche Rolle Ehedauer und Altersgrenze spielen
  • Wie viel eigenes Einkommen ab Juli 2026 anrechnungsfrei bleibt
  • Welche weiteren Hinterbliebenenrenten es gibt (Waisenrente, Erziehungsrente)
  • Wie Sie den Antrag stellen und welche Fristen gelten

Bitte denken Sie daran: Sie müssen diese Formalitäten nicht überstürzen und nicht allein bewältigen. Die Rentenversicherung berät Sie kostenlos, und viele Familien entscheiden sich in dieser Zeit zusätzlich für ein digitales Gedenken, um Erinnerungen an einem geschützten Ort zu bewahren.

Inhaltsverzeichnis

Witwenrente 2026 im Überblick

Die Witwenrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung an den hinterbliebenen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner. Sie beträgt je nach Alter und Lebenssituation 25 Prozent (kleine Witwenrente) oder 55 bis 60 Prozent (große Witwenrente) der Rente, die die verstorbene Person bezogen hat oder bezogen hätte. Voraussetzung ist unter anderem eine Mindestehedauer von einem Jahr.

Der Begriff „Hinterbliebenenrente" ist der Oberbegriff. Er umfasst neben der Witwen- und Witwerrente auch die Waisenrente für Kinder und die Erziehungsrente für geschiedene Elternteile. Alle diese Renten sollen den finanziellen Verlust auffangen, der durch den Tod eines versicherten Menschen entsteht.

Wichtig zu wissen: Die Rente ist bundesweit einheitlich geregelt. Es gilt das Sozialgesetzbuch (SGB VI) — ein Bundesgesetz. Anders als bei der Bestattungspflicht, die von Bundesland zu Bundesland verschieden ist, spielt es für die Höhe der Witwenrente keine Rolle, ob Sie in Bayern, Sachsen oder Schleswig-Holstein leben. Auch die frühere Unterscheidung zwischen West und Ost ist bei den Freibeträgen aufgehoben.

Zum 1. Juli 2026 wurden die Renten um 4,24 Prozent angehoben. Diese Anpassung gilt auch für laufende Witwen- und Witwerrenten, sodass sich der monatliche Zahlbetrag entsprechend erhöht.

Kleine und große Witwenrente: die Unterschiede

Der wichtigste Unterschied liegt in Alter und Lebenssituation der hinterbliebenen Person. Die große Witwenrente (55 oder 60 Prozent) erhalten Sie, wenn Sie eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben, ein Kind erziehen oder erwerbsgemindert sind. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, erhalten Sie die kleine Witwenrente (25 Prozent), nach neuem Recht befristet auf 24 Monate.

Die folgende Tabelle stellt beide Rentenarten gegenüber:

Merkmal Kleine Witwenrente Große Witwenrente
Höhe (neues Recht) 25 % der Versichertenrente 55 % der Versichertenrente
Höhe (altes Recht) 25 % 60 % der Versichertenrente
Voraussetzung Kein Anspruch auf große Witwenrente Alter, Kindererziehung oder Erwerbsminderung
Altersgrenze 2026 46 Jahre und 6 Monate
Bezugsdauer (neues Recht) Höchstens 24 Monate Grundsätzlich lebenslang
Bezugsdauer (altes Recht) Zeitlich unbegrenzt Grundsätzlich lebenslang
Sterbevierteljahr Volle Versichertenrente (3 Monate) Volle Versichertenrente (3 Monate)

Die große Witwenrente

Sie haben Anspruch auf die große Witwenrente, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Sie haben die maßgebliche Altersgrenze erreicht (2026: 46 Jahre und 6 Monate),
  • Sie erziehen ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen unter 18 Jahren (oder ein behindertes Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann), oder
  • Sie sind selbst erwerbsgemindert.

Die große Witwenrente wird grundsätzlich bis zu Ihrem Lebensende gezahlt — sofern Sie nicht erneut heiraten.

Die kleine Witwenrente

Erfüllen Sie keine dieser Voraussetzungen — sind Sie also jünger als die Altersgrenze, erziehen kein Kind und sind nicht erwerbsgemindert —, erhalten Sie die kleine Witwenrente. Nach neuem Recht wird sie höchstens 24 Monate lang gezahlt. Nach altem Recht (siehe nächster Abschnitt) läuft sie zeitlich unbegrenzt.

Altes und neues Recht: 55 % oder 60 %?

Ob Ihre große Witwenrente 55 oder 60 Prozent beträgt, hängt davon ab, ob altes oder neues Recht gilt. Das alte Recht (60 Prozent) greift nur, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. In allen anderen Fällen gilt neues Recht mit 55 Prozent.

Diese Stichtagsregelung sorgt regelmäßig für Verwirrung, daher hier die beiden Fälle klar getrennt:

Altes Recht — 60 Prozent

Das alte Recht gilt, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Ehe wurde vor dem 1. Januar 2002 geschlossen, und
  2. mindestens einer der Ehepartner ist vor dem 2. Januar 1962 geboren.

Trifft beides zu, beträgt die große Witwenrente 60 Prozent der Versichertenrente. Ein weiterer Unterschied: Nach altem Recht gibt es keine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in gleicher Weise, und die kleine Witwenrente wird zeitlich unbegrenzt gezahlt.

Neues Recht — 55 Prozent

In allen Fällen, in denen die oben genannten Bedingungen nicht beide erfüllt sind — also bei jüngeren Paaren oder bei Eheschließungen ab 2002 —, gilt neues Recht. Die große Witwenrente beträgt dann 55 Prozent. Im Gegenzug enthält das neue Recht Verbesserungen, etwa einen Kinderzuschlag bei der Witwenrente für erzogene Kinder.

Praxishinweis: Sie müssen nicht selbst prüfen, welches Recht auf Ihren Fall zutrifft. Die Deutsche Rentenversicherung nimmt diese Einordnung im Rahmen der Antragsbearbeitung automatisch vor. Im Zweifel hilft eine kostenlose Rentenberatung weiter.

Das Sterbevierteljahr: volle Rente in den ersten drei Monaten

Im sogenannten Sterbevierteljahr — den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat — erhalten Sie die Witwenrente in Höhe der vollen Versichertenrente des Verstorbenen, also 100 Prozent statt 55 oder 60 Prozent. In dieser Zeit findet außerdem keine Anrechnung Ihres eigenen Einkommens statt. Das soll Ihnen in der ersten, ohnehin belastenden Phase finanzielle Sicherheit geben.

Ein Beispiel verdeutlicht das: Bezog die verstorbene Person eine Altersrente von 1.600 Euro monatlich, so erhalten Sie in den ersten drei Monaten weiterhin 1.600 Euro. Erst danach reduziert sich die Zahlung auf den regulären Prozentsatz (etwa 55 Prozent, also 880 Euro), und Ihr eigenes Einkommen wird nach den Anrechnungsregeln berücksichtigt.

Vorschuss auf das Sterbevierteljahr

Damit Sie nicht auf die erste Rentenzahlung warten müssen, können Sie sich das Sterbevierteljahr als Vorschuss auszahlen lassen. Diesen Vorschuss beantragen Sie über den Rentenservice der Deutschen Post oder direkt bei der Rentenversicherung. Auch viele Bestatter unterstützen bei diesem Schritt. So überbrücken Sie die Zeit, bis der reguläre Rentenbescheid vorliegt.

Anspruchsvoraussetzungen: Wer bekommt Witwenrente?

Anspruch auf Witwenrente haben der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestand und die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der Rentenversicherung erfüllt hat. Sie selbst dürfen zum Zeitpunkt des Todes nicht wieder verheiratet gewesen sein.

Die zentralen Voraussetzungen im Einzelnen:

1. Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft

Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Nichteheliche Lebensgemeinschaften — auch langjährige — begründen keinen Anspruch auf Witwenrente, unabhängig davon, wie lange das Paar zusammengelebt hat.

2. Mindestehedauer von einem Jahr (Versorgungsehe)

Die Ehe muss in der Regel mindestens ein Jahr bestanden haben. Bei kürzerer Dauer vermutet die Rentenversicherung eine sogenannte Versorgungsehe — also eine Heirat, die überwiegend dem Ziel diente, dem Partner eine Versorgung zu verschaffen. In diesem Fall wird der Anspruch zunächst abgelehnt.

Diese Vermutung lässt sich jedoch widerlegen. Sie entfällt insbesondere, wenn der Tod unvorhersehbar war, etwa durch:

  • einen Unfall,
  • eine plötzliche, bei Eheschließung nicht bekannte schwere Erkrankung,
  • oder andere Umstände, die belegen, dass die Versorgung nicht der Hauptzweck der Ehe war.

3. Wartezeit der verstorbenen Person

Die verstorbene Person muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Monaten) in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben. Bei einem Tod durch Arbeitsunfall oder unter bestimmten anderen Umständen kann diese Wartezeit vorzeitig als erfüllt gelten.

4. Kein Ausschluss durch eigene Wiederheirat

Der Anspruch besteht nur, solange Sie nicht erneut heiraten. Mit einer neuen Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft endet die Witwenrente (siehe FAQ). Als Ausgleich wird eine einmalige Rentenabfindung gezahlt.

Rentensplitting als Alternative

Für jüngere Ehepaare, deren Partner nach 2001 geheiratet oder deren beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind, besteht die Möglichkeit des Rentensplittings unter Ehegatten. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen aufgeteilt — ähnlich wie beim Versorgungsausgleich nach einer Scheidung. Ob das Splitting oder die klassische Witwenrente günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte in einer Beratung geklärt werden.

Einkommensanrechnung und Freibetrag 2026

Nach dem Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet, aber nur oberhalb eines Freibetrags. Ab dem 1. Juli 2026 liegt dieser Freibetrag bei 1.122,53 Euro netto im Monat. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich um 238,11 Euro. Einkommen über der Grenze wird zu 40 Prozent angerechnet.

Das bedeutet: Verdienen Sie weniger als den Freibetrag, wird Ihre Witwenrente nicht gekürzt. Liegt Ihr anrechenbares Nettoeinkommen darüber, mindert nur der übersteigende Teil — und auch dieser nur zu 40 Prozent — Ihre Rente. So bleibt Ihnen von jedem zusätzlich verdienten Euro der überwiegende Anteil erhalten.

Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen Werte:

Kennzahl Bis 30. Juni 2026 Ab 1. Juli 2026
Grundfreibetrag (netto/Monat) 1.076,86 € 1.122,53 €
Zuschlag je waisenrentenberechtigtes Kind 228,42 € 238,11 €
Anrechnungssatz oberhalb des Freibetrags 40 % 40 %
Geltungsbereich bundeseinheitlich bundeseinheitlich
Anrechnung im Sterbevierteljahr keine keine

Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Werte gültig ab 1. Juli 2026. Der Freibetrag wird jährlich zum 1. Juli an die Rentenentwicklung angepasst.

Welches Einkommen wird angerechnet?

Angerechnet werden insbesondere:

  • Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit),
  • Erwerbsersatzeinkommen (etwa Kranken-, Arbeitslosen- oder eine eigene Rente),
  • bestimmte Vermögenseinkünfte (nach neuem Recht, z. B. Kapital- und Mieteinkünfte).

Das Bruttoeinkommen wird nicht in voller Höhe herangezogen. Die Rentenversicherung ermittelt aus dem Brutto pauschal ein Nettoeinkommen, das je nach Einkommensart unterschiedlich hoch angesetzt wird. Erst dieses pauschale Netto wird mit dem Freibetrag verglichen.

Rechenbeispiel

Angenommen, Ihr pauschales Nettoeinkommen beträgt 1.500 Euro im Monat und Sie haben kein waisenrentenberechtigtes Kind:

  1. Anrechenbares Einkommen: 1.500 € − 1.122,53 € (Freibetrag) = 377,47 €
  2. Davon werden 40 Prozent angerechnet: 377,47 € × 0,40 = 150,99 €
  3. Ihre Witwenrente wird also um rund 151 Euro monatlich gekürzt.

Liegt Ihr Nettoeinkommen unterhalb von 1.122,53 Euro, erfolgt keinerlei Kürzung.

Weitere Hinterbliebenenrenten: Waisenrente und Erziehungsrente

Neben der Witwen- und Witwerrente kennt die gesetzliche Rentenversicherung zwei weitere Hinterbliebenenrenten: die Waisenrente für Kinder verstorbener Versicherter und die Erziehungsrente für geschiedene Elternteile. Beide werden ebenfalls bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt und ergänzen die Absicherung der Familie.

Waisenrente

Kinder, die einen Elternteil verloren haben, erhalten eine Halbwaisenrente; sind beide Elternteile verstorben, eine Vollwaisenrente. Die Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt — und darüber hinaus bis höchstens zum 27. Lebensjahr, wenn sich das Kind in Ausbildung, Studium oder einem Freiwilligendienst befindet. Auch für die Waisenrente gelten Einkommensfreibeträge, wobei das eigene Einkommen der Waise nur begrenzt angerechnet wird.

Erziehungsrente

Die Erziehungsrente ist ein Sonderfall: Sie richtet sich an geschiedene Personen, deren früherer Ehepartner verstorben ist und die ein eigenes Kind erziehen. Anders als bei der Witwenrente wird sie aus dem eigenen Rentenkonto berechnet, nicht aus dem des Verstorbenen. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie nicht wieder geheiratet haben und die allgemeine Wartezeit selbst erfüllen.

So beantragen Sie die Witwenrente

Die Witwenrente wird nicht automatisch gezahlt — Sie müssen sie bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Der Antrag ist online, schriftlich oder persönlich möglich. Stellen Sie ihn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod, damit die Rente rückwirkend ab dem Sterbemonat gezahlt wird. Bei späteren Anträgen erfolgt die Zahlung höchstens zwölf Monate rückwirkend.

Schritt 1 — Antrag stellen

Sie haben drei Wege, den Antrag einzureichen:

  • Online: über die Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung mit einem sicheren Zugang.
  • Schriftlich: mit den amtlichen Formularen (Formular R0500 für Renten wegen Todes), die Sie herunterladen oder zuschicken lassen können.
  • Persönlich: in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung; dort helfen Beraterinnen und Berater kostenlos beim Ausfüllen.

Auch die Versicherungsämter der Städte und Gemeinden sowie viele Bestatter unterstützen bei der Antragstellung.

Schritt 2 — Unterlagen zusammenstellen

Für den Antrag benötigen Sie in der Regel folgende Dokumente:

  • Sterbeurkunde der verstorbenen Person (mehr dazu in unserem Ratgeber zur Sterbeurkunde),
  • Heiratsurkunde oder Urkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
  • Rentenversicherungsnummern beider Ehepartner,
  • Ihren Personalausweis oder Reisepass,
  • Ihre Bankverbindung (IBAN),
  • bei Kindern: Geburtsurkunden der waisenrentenberechtigten Kinder,
  • gegebenenfalls Einkommensnachweise (für die Einkommensanrechnung),
  • bei kurzer Ehedauer: Nachweise, die eine Versorgungsehe widerlegen (z. B. ärztliche Bescheinigungen, Unfallberichte).

Schritt 3 — Vorschuss und laufende Zahlung

Beantragen Sie zusätzlich den Vorschuss auf das Sterbevierteljahr über den Rentenservice der Deutschen Post, um die Zeit bis zum Bescheid zu überbrücken. Nach Prüfung erhalten Sie den Rentenbescheid, der Höhe, Beginn und eine etwaige Einkommensanrechnung ausweist. Die Rente wird anschließend monatlich überwiesen.

Viele Familien nutzen die Zeit der Formalitäten auch, um Erinnerungen zu ordnen und zu bewahren. Eine digitale Gedenkseite kann helfen, Fotos, Lebensdaten und Geschichten an einem Ort zusammenzuführen, der für alle Angehörigen zugänglich bleibt.

Während Sie die Formalitäten regeln — denken Sie auch an die Erinnerung. Ein digitales Gedenken auf Kinmory bewahrt Fotos, Lebensgeschichte und Erinnerungen für alle Angehörigen, jederzeit erreichbar. Mehr erfahren auf Kinmory

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Witwenrente 2026?

Die große Witwenrente beträgt nach neuem Recht 55 Prozent der Rente des Verstorbenen, nach altem Recht 60 Prozent. Die kleine Witwenrente liegt bei 25 Prozent. In den ersten drei Monaten nach dem Tod (Sterbevierteljahr) erhalten Sie die volle Versichertenrente ohne jede Kürzung. Danach wird eigenes Einkommen oberhalb des Freibetrags angerechnet.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Witwenrente ab Juli 2026?

Ab dem 1. Juli 2026 liegt der Einkommensfreibetrag bei 1.122,53 Euro netto im Monat, zuvor waren es 1.076,86 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro. Einkommen oberhalb dieser Grenze wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Der Freibetrag gilt bundeseinheitlich.

Wie lange muss man verheiratet gewesen sein, um Witwenrente zu bekommen?

Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss in der Regel mindestens ein Jahr bestanden haben. War die Ehe kürzer, vermutet die Rentenversicherung eine sogenannte Versorgungsehe und lehnt den Anspruch zunächst ab. Diese Vermutung entfällt, wenn der Tod unvorhersehbar war, etwa durch einen Unfall oder eine plötzliche Erkrankung.

Endet die Witwenrente bei einer erneuten Heirat?

Ja. Sowohl die kleine als auch die große Witwenrente endet mit Ablauf des Monats, in dem Sie erneut heiraten. Als Ausgleich zahlt die Rentenversicherung eine einmalige Rentenabfindung in Höhe von 24 Monatsrenten. Eine spätere Scheidung der neuen Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Wiederaufleben der Witwenrente ermöglichen.

Wo beantrage ich die Witwenrente?

Die Witwenrente beantragen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung — online über die Online-Dienste, schriftlich per Post oder persönlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle. Stellen Sie den Antrag innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod, damit die Rente rückwirkend ab dem Sterbemonat gezahlt wird. Bei späterer Antragstellung wird höchstens zwölf Monate rückwirkend gezahlt.

Zusammenfassung

  • Kleine Witwenrente: 25 Prozent der Versichertenrente; nach neuem Recht auf höchstens 24 Monate befristet, nach altem Recht unbegrenzt.
  • Große Witwenrente: 55 Prozent (neues Recht) oder 60 Prozent (altes Recht) — bei Erreichen der Altersgrenze, Kindererziehung oder Erwerbsminderung.
  • Altes Recht (60 %) gilt nur, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
  • Altersgrenze 2026: 46 Jahre und 6 Monate; sie steigt schrittweise bis 2029 auf 47 Jahre.
  • Sterbevierteljahr: In den ersten drei Monaten volle Versichertenrente, ohne Einkommensanrechnung.
  • Ehedauer: mindestens ein Jahr, sonst wird eine Versorgungsehe vermutet (widerlegbar bei unvorhersehbarem Tod).
  • Freibetrag ab 1. Juli 2026: 1.122,53 Euro netto, plus 238,11 Euro je Kind; Einkommen darüber wird zu 40 Prozent angerechnet — bundeseinheitlich.
  • Wiederheirat beendet die Rente; als Ausgleich gibt es eine Abfindung von 24 Monatsrenten.
  • Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung; innerhalb von zwölf Monaten stellen, dann Zahlung ab dem Sterbemonat.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rentenberatung. Die Angaben sind aktuell auf dem Stand vom 16. Juli 2026. Freibeträge und Altersgrenzen werden jährlich angepasst. Für Ihre persönliche Situation wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung oder eine anerkannte Rentenberatung.

Quellen

Weiterführende Artikel


Bewahren Sie die Erinnerung an einen geliebten Menschen

Während Sie die Formalitäten regeln, muss die Erinnerung nicht verloren gehen. Erstellen Sie ein digitales Gedenken auf Kinmory — mit Fotos, Lebensgeschichte und einem Ort, an dem Angehörige und Freunde gemeinsam Anteil nehmen können.

Digitales Gedenken auf Kinmory erstellen →